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Anlassbezogene freiwillige Corona-Schnelltests

Ergänzende Hinweise zur Schuljahresvorbereitung 2022/2023

 
Sehr geehrte Eltern,
 
grundsätzlich sollten sich Schülerinnen und Schüler mit deutlichen Erkältungs-/ Erkrankungssymptomen bzw. Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit dem Hausarzt in Verbindung setzen oder anderweitig einen Schnelltest vor Zutritt zur Schule durchführen.
 
Ein Anlass für eine freiwillige Testung in der Schule besteht, wenn Schülerinnen und Schüler im Laufe des Tages offenkundig typische COVID-19-Symptome entwickeln.
Entsprechend dem RKI zählen Husten, Schnupfen (mehr als gelegentlich und nicht durch eine Grunderkrankung erklärt) und Fieber sowie Störung des Geschmacks- und Geruchssinns zu den typischen Symptomen bei Kindern und Jugendlichen.
 
Für die anlassbezogenen freiwilligen Testungen sind an der Schule Mindestbestände an Selbsttests vorgehalten. Die Tests werden in der Schule durch die Schüler selbst unter Anleitung der Lehrkräfte bzw. einer anderen Aufsichtsperson durchgeführt. Bei dem verwendeten Test handelt es sich um einen sog. kurzen Nasenabstrich. Alle Details zum Test und zur Durchführung des Tests sind zu finden auf der Homepage:
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Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Test in der Schule im Tagesverlauf angeboten werden sollte, liegt bei der Lehrkraft. Diese beurteilt auch, ob bei schwereren Symptomen (auch bei negativem Testergebnis) überhaupt eine weitere Teilnahme am Unterricht vertretbar ist oder ob die Schülerin bzw. der Schüler nach Hause geschickt bzw. abgeholt werden sollte.
 
Aus schulorganisatorischen Gründen ist das jeweilige Einholen einer schriftlichen Einwilligungserklärung bei den Personensorgeberechtigten für das Testangebot an Minderjährige nicht möglich. Daher ist die Einwilligung in den Test an der Schule freiwillig und kann jederzeit von den Schülern abgelehnt werden.
Minderjährige Personen werden nach Ablehnung des Tests in einem Verdachtsfall oder nach einem positiven Testergebnis räumlich separiert und sind umgehend durch einen Personensorgeberechtigten abzuholen.
 
Sofern der Antigenselbsttest jeweils negativ ist, steht dem regulären Schulbesuch nichts im Wege.
 
Gez. Ralf Ballmann
Schulleiter
 

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