LRS-Förderung am Käthe-Kollwitz-Gymnasium

„Unsere größte Schwäche liegt im Aufgeben. Der sicherste Weg zum Erfolg ist immer nur ein weiteres Mal versuchen.“  (Thomas A. Edison)

Es gibt nicht die Lese-Rechtschreib-Schwäche, sondern jeder betroffene Schüler hat seine LRS.

Im Umgang mit der LRS-Problematik muss deshalb für Schüler, Lehrer und Eltern ein individueller Weg gefunden werden. Das betrifft zum einen eine gut strukturierte Förderung, zum anderen einen sensiblen Umgang mit diesen Schwierigkeiten. 

Es gilt, den betroffenen Schülerinnen und Schülern Wege zur Selbsthilfe aufzuzeigen und sie zu einem gesunden Selbstwertgefühl zu bringen, dann können sie ihr Leben nach der Schule mit ihrer LRS bewusst in die eigene Hand nehmen.

Am Käthe-Kollwitz-Gymnasium sind die Lehrkräfte für diesen Sachverhalt sensibilisiert.

Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer des Faches Deutsch und der fremdsprachlichen Fächer informieren sich zu Beginn der Sekundarstufe I über den Lernentwicklungsstand und die bereits durchgeführten LRS-spezifischen Fördermaßnahmen der Schülerinnen und Schüler.

Als Bildungseinrichtung mit ganztägigen Angeboten haben wir die Möglichkeit zur leistungsdifferenzierten Förderung, so zum Beispiel in speziellen Fördergruppen im LR-Training.

LR-Training bedeutet Training kognitiver Lernstrategien, so zum Beispiel

LRS und Fremdsprachenwahl

Linguistisch ist es inkorrekt, von „schweren" und „leichten" Sprachen zu reden. Es gibt also nicht „die“ Fremdsprache für Kinder mit LRS.

Die Schwierigkeiten jeder Sprache müssen für sich betrachtet und mit den Stärken und Vorlieben des Kindes in Beziehung gesetzt werden.

Schwierigkeiten Französisch  

Schwierigkeiten Latein  

Rechtliche Grundlagen

§ 52 SOGYA regelt die Aufgaben des Prüfungsausschusses. Im Punkt 8 wird als Aufgabe explizit ausgewiesen:

Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise des Nachteilsausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil bei den in § 22 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Schülern, die

a) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchiVO im Gymnasium integrativ unterrichtet werden,

b) im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX behindert sind oder

c) eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Anforderungen qualitativ zu verändern.

Immer zu Beginn des neuen Schuljahres muss von Seiten der Personensorgeberechtigten der Nachteilsausgleich schriftlich im Rahmen eines formlosen Antrags bei der Schulleitung beantragt werden. Nach Vorlage des Antrags entscheidet die Schulleitung in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften (Klassenkonferenz) über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs.